Reisevertragsrecht: Bei Flugverspätung aufgrund eines technischen Defektes Ausgleichzahlung bestätigt!
Nach der europäischen Fluggastverordnung steht dem Reisenden bei Fluganullierung oder –verspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 600 EUR zu. Diese Zahlungspflicht entfällt, soweit die Verspätung/Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Anerkannt sind hierbei beispielsweise Umstände wie die Aschewolke, Sabotageversuche sowie allgemein Probleme aufgrund der Witterungslage. Vor diesem Hintergrund versuchen die Fluggesellschaften vermehrt auch technische Defekte zu ihrer Entlastung vorzutragen. Dabei sind die Gesellschaften mit der Begrüpndung der Verspätung/Anullierung sehr kreativ. Hier wird auch schon einmal von »Stau im Luftraum« gesprochen. Häufig sind allerdings wirtschaftliche Überlegung für die Verspätung/Anullierung ausschlaggebend, indem ein nicht ausgebuchter Flug gestrichen und mit dem nächsten Flug zusammengelegt wird. Gerade dieser Praxis sollte mit dem Ausgleichsanspruch begegnet werden.
In diesem Zusammenhang hatte das LG Darmstadt über die Erheblichkeit eines technischen Defektes zu entscheiden:
Die Gesellschaft hatte in diesem Verfahren vorgetragen, es würde sich um ein ungewöhnlich seltenes Problem handeln, weshalb ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen würde. Das Landgericht folgte dieser Auffassung nicht. Selbst wenn es sich um einen äußerst seltenen Defekt handeln sollte, so würde dies allein nicht den Ausfall eines Fluges rechtfertigen, entschied das Gericht.
(LG Darmstadt, Az. 7 S 46/11)
Anmerkung:
Die Gesellschaften sind in Bezug auf die Vermeidung von technischen Defekten verpflichtet anfällige Bauteile vorsorglich zutauschen. Nur in äußerst seltenen Fällen gelang es den Gesellschaften Umstände vorzutragen, die eine Zahlungspflicht entfielen ließ.