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Reisevertragsrecht: Bei Flugverspätung aufgrund eines technischen Defektes Ausgleichzahlung bestätigt!

Nach der euro­päi­schen Flug­gast­ver­ord­nung steht dem Rei­senden bei Fluga­nul­lie­rung oder –ver­spä­tung eine Aus­gleichs­zah­lung in Höhe von bis zu 600 EUR zu. Diese Zah­lungs­pflicht ent­fällt, soweit die Verspätung/Annullierung auf außer­ge­wöhn­li­chen Umständen beruht. Aner­kannt sind hierbei bei­spiels­weise Umstände  wie die Asche­wolke, Sabo­ta­ge­ver­suche sowie all­ge­mein Pro­bleme auf­grund der Wit­te­rungs­lage. Vor diesem Hin­ter­grund ver­su­chen die Flug­ge­sell­schaften ver­mehrt auch tech­ni­sche Defekte zu ihrer Ent­las­tung vor­zu­tragen. Dabei sind die Gesell­schaften mit der Begrüpn­dung der Verspätung/Anullierung sehr kreativ. Hier wird auch schon einmal von »Stau im Luft­raum« gespro­chen. Häufig sind aller­dings wirt­schaft­liche Über­le­gung für die Verspätung/Anullierung aus­schlag­ge­bend, indem ein nicht aus­ge­buchter Flug gestri­chen und mit dem nächsten Flug zusam­men­ge­legt wird. Gerade dieser Praxis sollte mit dem Aus­gleichs­an­spruch begegnet werden.

In diesem Zusam­men­hang hatte das LG Darm­stadt über die Erheb­lich­keit eines tech­ni­schen Defektes zu entscheiden:

Die Gesell­schaft hatte in diesem Ver­fahren vor­ge­tragen, es würde sich um ein unge­wöhn­lich sel­tenes Pro­blem han­deln, wes­halb ein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand vor­liegen würde. Das Land­ge­richt folgte dieser Auf­fas­sung nicht. Selbst wenn es sich um einen äußerst sel­tenen Defekt han­deln sollte, so würde dies allein nicht den Aus­fall eines Fluges recht­fer­tigen, ent­schied das Gericht.

(LG Darm­stadt, Az. 7 S 46/11)  

Anmer­kung:

Die Gesell­schaften sind in Bezug auf die Ver­mei­dung von tech­ni­schen Defekten ver­pflichtet anfäl­lige Bau­teile vor­sorg­lich zutau­schen. Nur in äußerst sel­tenen Fällen gelang es den Gesell­schaften Umstände vor­zu­tragen, die eine Zah­lungs­pflicht ent­fielen ließ.

 

 

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